Satzung

§ 1 Name und Sitz des Fördervereins, Geschäftsjahr

(1) Der Förderverein führt den Namen Colla Castellera de Berlín. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Förderverein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist:

  1. die Förderung von Kunst und Kultur;
  2. die Förderung der Gleichberechtigung aller Geschlechter;
  3. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe in einer generationenübergreifenden Gemeinschaft
  4. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  5. die Förderung des Sports.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. die Förderung der Castells genannten und zum UNESCO-Weltkulturerbe gehörenden Menschentürme, die von der Abteilung “Castellers de Berlín” der Vereinigung Adler 1912 e.V. gebaut werden;
  2. das Brückenbauen zwischen der katalanischen, der deutschen und der migrantischen Gesellschaft in Berlin;
  3. die Förderung der Castells-Kultur, einschließlich der damit verbundenen Musik;
  4. die Förderung und Teilnahme am kulturellen Leben Berlins;
  5. die Organisation von Breiten-, Sport- und Freizeitveranstaltungen;
  6. die Förderung der katalanischen Sprache und Kultur im Allgemeinen.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft bei der Vereinigung Adler 1912 e.V. wird vorausgesetzt.

(2) Die Aufnahme in den Förderverein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und geschieht i.d.R. bei der Aufnahme in die Abteilung Castellers de Berlín. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertretenden zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber der Antrag stellenden Person nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt ein Monat zum Quartalsende.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 

  1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
  2. mehr als ein Jahr mit der Zahlung der Aufnahmegebühr oder der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

In diesen Fällen ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung ist ebenfalls schriftlich zu übermitteln. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. 

(2) Alle Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Bei Abwesenheit hat jedes Mitglied das Recht, sich von einem weiteren Mitglied vertreten lassen. Die dazu benötigte Vollmacht muss formlos, aber schriftlich erfolgen. Anwesende Mitglieder können jeweils eine zusätzliche Stimme vertreten.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig die Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat den entsprechenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Ehrenmitglieder sind von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Vorsitz, Technische Leitung (“cap de colla”) und Schatzmeisterei. Weitere Mitglieder in unbestimmter Anzahl sind zusätzlich als Beisitzende wählbar.

(2) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils allein.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die

Führung seiner Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, 
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, 
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder,
  5. die Leitung der unterjährigen Tätigkeit.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von

einem Jahr einzeln gewählt. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl der Nachfolge im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl der Nachfolge durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand einzuberufen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand kann verbindliche Beschlüsse erlassen. Er fasst seine Beschlüsse möglichst im Konsens, andernfalls mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.

(2) Die Sitzungen werden vom Vorsitz, bei Verhinderung von der Stellvertretung, mit einer Frist von einer Woche einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes, bei dessen Verhinderung die der Stellvertretung.

(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der Protokollführung sowie vom Vorsitz, bei dessen Verhinderung von der Stellvertretung oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden

Angelegenheiten: 

  1. Änderungen der Satzung, 
  2. Festsetzung von Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträgen, 
  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern, 
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, 
  5. Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, 
  6. Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst zum Ende des Schuljahres, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

(4) Die Versammlung wird persönlich stattfinden, kann aber auch digital abgehalten werden, wenn die Umstände dies erfordern.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitz des Vorstands, bei dessen Verhinderung von der Stellvertretung und bei dessen Verhinderung von einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleitung geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen keine Kandidatur die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaturen ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(4) Minderjährige sind durch ihre Eltern oder gesetzlichen Vertretenden zu vertreten.

(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorstandsvorsitz und seine Stellvertretung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

fällt das Vermögen des Vereins an Ärzte ohne Grenzen, Amnesty International, Greenpeace oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Geflüchtete und für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Berlin, den 18. Juli 2025